Aktuelle Informationen des dbb

 

Folgende aktuelle Informationen des dbb liegen der VdB BUNDESBANKGEWERKSCHAFT SACHSEN UND THÜRINGEN e.V. vor. Weitere Einzelheiten dazu erfragen Sie bitte bei unseren Vertrauensleuten in Ihrer Dienststelle, von welchen Sie auch Druckexemplare erhalten können.

dbb-Info Nr. 1/2012 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Beitragszahlung für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen
(vgl. dbb-Info Nr. 86/2011 - Berichtigung)
hier: Das Bundesministerium des Innern hat die aktualisierten Beiträge für Pflegepersonen ab dem Jahr 2012 mitgeteilt.
Wie bereits mit dbb Info-Nr. 86/2011 berichtet, sind Beiträge zur sozialen Absicherung von Pflegepersonen nach § 38 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung ebenfalls beihilfefähig.
Das Bundesministerium des Innern hat mitgeteilt, dass im letzten Absatz des Rundschreibens vom 20. Dezember 2011 (Az. D 6 – 213 100 – 82/4) die Jahreszahl 2010 durch 2012 ersetzt werden muss. Wir bitten um Beachtung.

dbb-Info Nr. 86/2011 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Beitragszahlung für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen
hier: Das Bundesministerium des Innern hat die aktualisierten Beiträge für Pflegepersonen ab dem Jahr 2012 mitgeteilt.
Nach § 38 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung sind Beiträge zur sozialen Absicherung von Pflegepersonen ebenfalls beihilfefähig.
Mit Rundschreiben vom 20. Dezember 2011 (Az. D 6 – 213 100 – 82/4) werden die dort genannten Beträge durch die Beihilfestellen automatisch berücksichtigt, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf.
Weitere Einzelheiten können Sie dem Rundschreiben des Bundesministerium des Innern entnehmen, dass Sie über Ihre Bezirksgruppen erhalten können.

dbb-Info Nr. 80/2011 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Begleitregelungen zur Einführung der Berücksichtigungsfähigkeit von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern
(vgl. dbb-Info Nr. 49/2011 sowie dbb-Info Nr. 73/2011)
Das Bundesministerium des Innern hat für berücksichtigungsfähige Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eine zusätzliche Begleitregelung zur Erstattungsfähigkeit von PKV-Beiträgen mitgeteilt.
Mit Rundschreiben vom 5. Dezember 2011 (Az. D 6 – 213 100/74) teilt das Bundesministerium des Innern mit, dass für berücksichtigungsfähige Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nunmehr für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 und dem Inkrafttreten ein Wahlrecht zwischen der tatsächlichen Beihilfegewährung und der Erstattung von Versicherungsprämien in einem 100 %-Tarif möglich ist.

dbb-Info Nr. 74/2011 - Besoldung des Bundes - Wiedergewährung eines Teils der Sonderzahlung durch Einbau in das Grundgehalt beim Bund ab 1. Januar 2012
(vgl. dbb-Info Nr. 69/2011)
hier: Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2011 in zweiter und dritter Lesung den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Wiedergewährung der Sonderzahlung angenommen.
Die Wiedergewährung erfolgt – so wie es im Dienstrechtsneuordnungsgesetz vorgesehen ist – durch eine entsprechende anteilige Erhöhung der Monatsbeträge der Gehaltstabellen.

dbb-Info Nr. 73/2011 - Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im öffentlichen Dienstrecht des Bundes
(vgl. dbb-Info Nr. 61/2010)
hier: Im Bundesgesetzblatt ist nunmehr das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften veröffentlicht worden (BGBl. I S. 2219). Es tritt mit seinen überwiegenden Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.

dbb-Info Nr. 64/2011 - Bundesbeihilfe - Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktiker
hier: Das Bundesministerium des Innern hat mit den Heilpraktikerverbänden eine Vereinbarung zu beihilfefähigen Honoraren für Heilpraktikerleistungen vereinbart, wonach die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker den Beihilfeberechtigten des Bundes keine höheren als die vereinbarten Honorare berechnen. Hierzu haben sich die Heilpraktikerverbände verpflichtet, Beihilfeberechtigten des Bundes auf Nachfrage im Einzelfall mindestens eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker im Einzugsgebiet ihres Wohnortes zu benennen, der die Behandlung zu den in der Anlage aufgeführten Honorare durchführt.
Die Anlage zur dbb-Info mit den Honorarsätzen ist über die Vorsitzenden der Bezirksgruppen in den Dienststellen erhältlich.

dbb-Info Nr. 63/2011 - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen kieferorthopädischer Leistungen
hier:Der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e. V. und das Bundesministerium des Innern haben eine gemeinsame Information zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen herausgegeben. Das Rundschreiben ist über die Vorsitzenden der Bezirksgruppen in den Dienststellen erhältlich.

dbb-Info Nr. 59/2011 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Insulinanaloga
hier: Das Bundesministerium des Innern hat durch Rundschreiben die Beihilfefähigkeit zu Insulinanaloga konkretisiert.
Nach § 22 Absatz 4 BBhV in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur Bundesbeihilfeverordnung sind Aufwendungen für kurzwirksame Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 nicht beihilfefähig, wenn sie mit Mehrkosten im Vergleich zu kurz wirksamem Humaninsulin verbunden sind. Da Insulinanaloga teurer sind als entsprechendes kurzwirksames Humaninsulin war die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Insulinanaloga bei Diabetes mellitus Typ 2 bisher grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausnahmetatbestände nach Anhang 5 Nr. 1 Satz 5 sind als Ausnahme eng auszulegen und nur selten erfüllt.
Mit Rundschreiben vom 28.09.2011 (Az.: D 6 – 213 106-2/11) hat das Bundesministerium des Innern nunmehr den Abschluss eines Rabattvertrages mit der Berlin-Chemie AG bekannt gegeben. Damit kommen unterschiedliche von dieser Firma bereitgestellte Insulinanaloga-Produkte für eine Beihilfefähigkeit in Frage.
Eine weitergehende Beratung zu den konkret beihilfefähigen Präparaten kann durch die jeweilige Beihilfestelle erfolgen.

dbb-Info Nr. 55/2011 - Beihilferecht des Bundes - Aufnahme eingetragener Lebenspartner in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen
(vgl. dbb-Info Nr. 49/2011)
hier: Das Bundesministerium des Innern hat Hinweise zur Beihilfefähigkeit zu den Aufwendungen für Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern gegeben.
Mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung werden Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen aufgenommen. Diese Erweiterung wird erst mit dem Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften in Kraft treten.
Mit Rundschreiben vom 30. August 2011 (Az. D 6 – 213-100/74) hat das Bundesministerium des Innern jetzt bekannt gegeben, bei Beihilfeanträgen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ebenfalls Beihilfe zu den Aufwendungen für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter Gesetzesvorbehalt zu gewähren.

dbb-Info Nr. 53/2011 - Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss in voller Höhe abziehbar
hier: Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen vom 28.07.2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung einer Abziehbarkeit selbst dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte.
Der BFH hat nun entschieden, dass aus § 12 Nr. 5 EStG kein generelles Abzugsverbot hervor gehe. Die Norm regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nicht abgezogen werden dürften, wenn in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt jedoch, dass Aufwendungen dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt.
Da aber in beiden Fällen die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst seien, könnten diese auch als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

dbb-Info Nr. 49/2011 - Beihilferecht des Bundes - hier: Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
hier: Die Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Juli 2011 ist am 25. Juli 2011 im Bundesgesetzblatt (S. 1.394) verkündet worden.

Mit der Verordnung werden in der Bundesbeihilfeverordnung die Regelungen, die sich auf die Ehe beziehen, auf Lebenspartnerschaften übertragen. Daneben werden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit die Beihilfefestsetzungsstellen die Ab­schläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel gegenüber den pharma­zeutischen Unternehmen geltend machen können.

dbb-Info Nr. 48/2011 - Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.07.2011 zum Verbot der Diskriminierung wegen Alters im Zusammenhang mit der zwangsweisen Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Az.: C-159/10 und C-160/10)
hier: Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vorabentscheidungsverfahren mit o. g. Urteil festgestellt, dass die Ablehnung zweier Anträge von Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandes um ein weiteres Jahr nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und damit deren zwangsweise Versetzung in den Ruhestand europäischen Regelungen nicht widerspricht.

dbb-Info Nr. 46/2011 - Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
hier: Der Bundesfinanzhof hat mit dem am 13. Juli 2011 veröffentlichten Urteil vom 12. Mai 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abziehbar sind, soweit der Erfolg des Zivilprozesses zumindest ebenso wahrscheinlich war wie ein Misserfolg (AZ: VI R 42/10).
Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung nun aufgegeben und festgestellt, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Einschränkend hat der BFH darauf hingewiesen, dass derartige Aufwendungen nur abziehbar seien, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Zur Verdeutlichung führte der BFH weiter aus, dass die Unausweichlichkeit der Aufwendungen dann bestehe, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.

dbb-Info-Nr. 41/2011 - Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes bei „auf Dauer angelegter Wahrnehmung“
(vgl. dbb-Info Nr. 29/2011 vom 19.05.2011)
hier: Aufgrund der vorliegenden Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem vom dbb begleiteten Verfahren (Az.: 2 C 30.09) einer Lehrerin im Bundesland Sachsen, können nun Hinweise zur Gewährung einer Zulage ge­mäß § 46 Abs. 1 BBesG (alt) bei „dauerhafter Übertragung eines höherwertigen Amtes“ gemacht werden.
Zusammenfassend ist zunächst festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht an allen Voraussetzungen des § 46 BBesG (alt) festhält, aber die Anwendung zu dem Tatbestandsmerkmal „vorübergehende vertretungsweise“ Übertragung konkretisiert hat.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Zulage gemäß § 46 BBesG (alt) zu gewähren ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
     - Es ist keine Verjährung der Ansprüche eingetreten.
     - § 46 BBesG ist anwendbar.
     - Die Tatbestandsmerkmale § 46 BBesG müssen erfüllt sein.
     -  Es bedarf der Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes durch konkreten Einzelakt.
     - Diese Aufgaben müssen 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen worden sein.
     - Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes müssen vorliegen.
     - Die haushaltrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes müs­sen vorliegen.
     - Die vorübergehend vertretungsweise Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes ist erfolgt.

dbb-Info Nr. 39/2011 - Anspruch auf Besoldung bei vorzeitige Beendigung der Elternzeit im Bundesbereich zur Inanspruchnahme von Mutterschutz
hier: Durch Rundschreiben vom 19. Juni 2011 hat das Bundesministerium des Innern Verfahrenshinweise für den Fall gegeben, dass Bundesbeamtinnen, die wäh­rend einer Elternzeit schwanger werden, diese Elternzeit vorzeitig beenden, um für die Zeit der Mutterschutzfristen Anspruch auf Besoldung zu erhalten.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung des EuGH [Urteil des EuGH in der Rechtssa­che C – 116/06 (Kiiski) vom 20. September 2007] hat das Bundesministerium des Innern Durchführungshinweise im Vorgriff auf eine Anpassung des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetzes (BEEG) gegeben und klarge­stellt, dass Anträgen von Beamtinnen auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit stattzu­geben ist, wenn sie hierdurch für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MuSchEltZV i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG einen Anspruch auf Besol­dung erlangen wollen.

dbb-Info Nr 35/2011 - Sitzung des dbb Bundeshauptvorstandes vom 06. bis 07. Juni 2011 in Saarbrücken
hier: Der Bundeshauptvorstand ist vom 06. bis zum 07. Juni 2011 in Saarbrücken zu seiner turnusgemäßen Frühjahrssitzung zusammengekommen. Dabei standen folgende Themen auf der Tagesordnung:
1.     Nachwahl eines stellvertretenden Bundesvorsitzenden
2.     Urlaubsansprüche nach Elternzeit und bei Übergabe zur Teilzeit
3.     Ausgleich von Bereitschaftsdienstzeiten
4.     Streikrecht für Beamte
5.     Zukunftssichere Versorgung
6.     Stärkung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung
7.     Beteiligungsrechte des Personalrats zum Schutz der Beschäftigten bei Maßnahmen der Dienststelle zur Korruptionsbekämpfung
8.     Positionen des dbb zur Befristung von Arbeitsverhältnissen
9.     Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
10.  Steuervereinfachungsgesetz 2011
11.  Umsatzsteuerreform
12.  Positionen des dbb zu möglichen Öffnungsklauseln in der GOZ/GOÄ
13.  Positionen des dbb zu Plänen für eine Bürgerversicherung
14.  Sechster Altenbericht „Altersbilder in der Gesellschaft“
15.  Soziale Dimension des EU-Binnenmarkts
16.  Europäischer Bildungsraum 2020
17.  Dioxinskandal – die rechtlichen Folgen
18.  Personalsituation in technischen Verwaltungen
19.  Reform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
20.  Ausstattung des Straßenbetriebsdienstes mit Digitalfunk
21.  Verzicht auf den Richtervorbehalt bei der strafprozessualen Anordnung einer Blutentnahme
22.  Ausbildungskonzept für die soziale Arbeit
23.  Weitere Beratungsgegenstände

dbb-Info Nr. 30/2011 - Urteil des Bundessozialgerichts zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget
hier: Das Bundessozialgericht hat die Rechte behinderter Menschen auf Leistungen zur Teilhabe in Form des trägerübergreifenden „Persönlichen Budgets“ nach § 17 SGB IX mit Urteil vom 11.5.2011 gestärkt (Az. B 5 R 54/10 R).
Mit dem 2008 verbindlich eingeführten Persönlichen Budget sollen die Teilhabeleistungen der unterschiedlichen Rehabilitationsträger gebündelt und als Geldbetrag aus einer Hand an den Leistungsberechtigten ausgezahlt werden. Somit hat der Budgetnehmer nur einen Ansprechpartner und muss sich nicht wegen jeder Teilleistung mit einem anderen Träger auseinander setzen. Sollte der erste angesprochene Träger für die Leistung nicht zuständig sein, leitet er den Antrag dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser steht dann in der Pflicht, den Sachverhalt umfassend zu prüfen, unabhängig davon, ob er tatsächlich für die beantragte Leistung zuständig ist.

dbb-Info Nr. 29/2011 - Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes bei „auf Dauer angelegter Wahrnehmung“
hier: Pressemitteilung vom 28.04.2011 (Az.: 2 C 30.09; 2 C 27.10; 2 C 48.10) - Das Bundesverwaltungsgericht hat mit o.g. Urteilen, deren Begründung noch nicht vorliegt, 2011 festgestellt, dass einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes auf Dauer übertragen wurden, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (a. F.) nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung eine Verwendungszulage zusteht.
Soweit der bislang ausschließlich vorliegenden Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen ist , hat das Bundesverwaltungsgericht in den o.g. Fällen entschieden, dass auch in den Fällen, in denen Beamten eine Tätigkeit eines höherwertigen Amtes auf Dauer und nicht nur vorübergehend übertragen wurde, eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu zahlen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen der genannten Vorschrift vorliegen.

dbb-Info Nr. 21/2011 - Steuerliche Absetzbarkeit von behinderungsbedingten Umbaukosten
hier: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 24.02.11 entschieden, dass behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar sind (Az VI R 16/10).
Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass die besagten Mehraufwendungen beim Umbau weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten werden. Sie stünden hingegen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass der höhere Gegenwert des umgebauten Hauses in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund trete. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stelle sich in solchen Fällen nicht.
Allerdings macht der BFH darauf aufmerksam, dass nicht die gesamten Aufwendungen für den von dem Kranken oder Behinderten genutzten Wohnraum als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, sondern nur die auf die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten. Insofern obliegt es den zuständigen Finanzgerichten, unter Hinzuziehung von Sachverständigen zu prüfen, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angehörigen veranlasst sind und welche Kosten darauf entfallen.

dbb-Info Nr. 8/2011 - Sozial- und steuerrechtliche Neuregelungen ab 1. Januar 2011
hier: Zum Jahresbeginn sind eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Die Wichtigsten:
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
-> Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2011 in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 66.000 Euro jährlich und 5.500 Euro monatlich,
-> die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) im Jahr 2011 in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 57.600 Euro jährlich und 4.800 Euro monatlich,
-> die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für das Jahr 2011 49.500 Euro,
-> die ebenfalls bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der am diesen Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, beträgt 44.550 Euro,
-> die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2011 44.550 Euro jährlich,
-> das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2009 beträgt 30.506 Euro, das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 wird auf 30.268 Euro festgesetzt,
-> die Bezugsgröße in der Sozialversicherung gem. § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt im Jahr 2011 30.660 Euro jährlich und 2.555 Euro monatlich,
-> die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2011 beträgt 26.880 Euro jährlich und 2.240 Euro monatlich.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt zum 1. Januar 2011 von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent und wird weiterhin paritätisch erhoben.
KrankenversicherungAktuell/VdB-Aktuell_06_2009.pdf
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 1. Januar 2011 auf 15,5 Prozent (Arbeitgeberbeitrag = 7,3 %;Arbeitnehmerbeitrag = 8,2 %). Der Arbeitgeberanteil wird auf 7,3 Prozent festgeschrieben.
Steuerliche Änderungen im Jahr 2011 (Quelle: Bundesfinanzministerium)
Elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt Papierlohnsteuerkarte
Die Papierlohnsteuerkarte wird ersetzt, sie wird von der elektronischen Lohnsteuerkarte abgelöst. Die Besteuerungsgrundlage wie z. B. Familienstand und Kinderzahl werden von der Finanzverwaltung künftig zentral und einheitlich in einer bundesweiten Datenbank verwaltet.
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Steuerpflichtige können Aufwendungen bis maximal 1.250 Euro im Jahr geltend machen, wenn sie sich ein häusliches Arbeitszimmer einrichten und ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt in offenen Fällen rückwirkend bis zum Jahr 2007.
Handwerkerleistungen/haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Gesetzgeber hat nunmehr – um Doppelförderungen zu vermeiden – haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG nur noch begünstigt, wenn sie nicht bereits öffentlich gefördert wurden.
Höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pflegschaft
Steuerpflichtige, die als ehrenamtliche Vormünder, Betreuer oder Pfleger eine Aufwandsentschädigung erhalten, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2011 bis zu einem Betrag von 2.100 Euro von der Steuer befreit.
Kirchensteuerabzug bei Abgeltungsteuer
Auch in diesem Fall hat der Gesetzgeber eine Doppelbegünstigung abgeschafft.
Freistellungsverfahren
Steuerpflichtige, die Kapitalerträge erzielen, können bei ihren Kreditinstituten einen Freistellungsauftrag beantragen. Ab 2011 muss hier zusätzlich die Steueridentifikationsnummer mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, unterliegen Zinsen und Dividenden der Kapitalertragssteuer.
Steuerlicher Abzug der Altersvorsorge
Auch in 2011 erhöht sich der Steuervorteil für die Altersvorsorge. So können in diesem Jahr 72 Prozent der Gesamtbeiträge, höchstens jedoch 72 Prozent von 20.000 Euro je Steuerpflichtigen steuerfrei gestellt werden. Dies sind 2 Prozentpunkte mehr als in 2010.
Riester-Förderung für Arbeitslosengeld II Empfänger
Empfänger von Arbeitslosengeld II behalten trotz Wegfall der Rentenversicherungspflicht ihren Anspruch auf die Riester-Förderung. Nach dem Jahressteuergesetz 2010 sind auch die Personen in den Kreis der zulageberechtigten Personen einbezogen, die eine Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit einer der unmittelbar zulageberechtigten Personengruppe angehörten.
Verbesserte Rahmenbedingungen zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
In 2011 können Arbeitnehmer Anteile an ihren Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungssondervermögen auch dann steuerbegünstigt erhalten, wenn die Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch Entgeltumwandlung finanziert wurde. Diese Regelung tritt rückwirkend in Kraft, so dass auch für 2009 die steuerliche Förderung bei der Entgeltumwandlung möglich ist.
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurden die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vollständig gleichgestellt. Diese werden der Steuerklasse I zugeordnet und erhalten so, neben dem jeweiligen Ehegattenfreibetrag auch den günstigeren Steuertarif für Ehegatten. Diese Gleichstellung gilt auch für das Grunderwerbsteuerrecht. Nach § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes kann fortan auch ein Lebenspartner zum Beispiel ein Grundstück grunderwerbsteuerfrei auf seinen Lebenspartner übertragen. Diese Neuregelung gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht werden.

dbb-Info Nr. 5/2011 - Rechtsberatung für dbb Personalratsmitglieder
hier: Der dbb bietet ab Februar für dbb Personalratsmitglieder wieder persönliche Rechtsberatungstermine in Berlin an. Gegenstand der Beratung sollen Fragen sein, die im Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit stehen und einen Bezug zum Personalvertretungsrecht aufweisen.
Eine Terminvereinbarung ist über Frau Sandy Reitzl (dbb beamtenbund und tarifunion, GB 5, Friedrichstraße 169/170, 10117 Berlin, Telefon: 030/40 81-5701, Telefax: 030/40 81-5099, E-Mail: reitzlsa@dbb.de) erforderlich.