Aktuelle Informationen des dbb
Folgende aktuelle Informationen des dbb liegen der VdB BUNDESBANKGEWERKSCHAFT SACHSEN UND THÜRINGEN e.V. vor. Weitere Einzelheiten dazu erfragen Sie bitte bei unseren Vertrauensleuten in Ihrer Dienststelle, von welchen Sie auch Druckexemplare erhalten können.
dbb-Info Nr. 1/2012 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Beitragszahlung für
Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen
(vgl. dbb-Info Nr. 86/2011 -
Berichtigung)
hier: Das Bundesministerium des Innern hat die
aktualisierten Beiträge für Pflegepersonen ab dem Jahr 2012 mitgeteilt.
Wie bereits mit dbb Info-Nr. 86/2011 berichtet, sind Beiträge zur sozialen
Absicherung von Pflegepersonen nach § 38 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung
ebenfalls beihilfefähig.
Das Bundesministerium des Innern hat mitgeteilt, dass im letzten Absatz des
Rundschreibens vom 20. Dezember 2011 (Az. D 6 – 213 100 – 82/4) die Jahreszahl
2010 durch 2012 ersetzt werden muss. Wir bitten um Beachtung.
dbb-Info Nr. 86/2011 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Beitragszahlung für
Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen
hier: Das Bundesministerium des Innern hat die
aktualisierten Beiträge für Pflegepersonen ab dem Jahr 2012 mitgeteilt.
Nach § 38 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung sind Beiträge zur sozialen Absicherung
von Pflegepersonen ebenfalls beihilfefähig.
Mit Rundschreiben vom 20. Dezember 2011 (Az. D 6 – 213 100 – 82/4) werden die
dort genannten Beträge durch die Beihilfestellen automatisch berücksichtigt,
ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die
Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf.
Weitere Einzelheiten können Sie dem Rundschreiben des Bundesministerium des
Innern entnehmen, dass Sie über Ihre Bezirksgruppen erhalten können.
dbb-Info Nr. 64/2011 - Bundesbeihilfe - Aufwendungen für Leistungen der
Heilpraktiker
hier: Das Bundesministerium des Innern hat mit
den Heilpraktikerverbänden eine Vereinbarung zu beihilfefähigen Honoraren für
Heilpraktikerleistungen vereinbart, wonach die Heilpraktikerinnen und
Heilpraktiker den Beihilfeberechtigten des Bundes keine höheren als die
vereinbarten Honorare berechnen. Hierzu haben sich die Heilpraktikerverbände
verpflichtet, Beihilfeberechtigten des Bundes auf Nachfrage im Einzelfall
mindestens eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker im Einzugsgebiet ihres
Wohnortes zu benennen, der die Behandlung zu den in der Anlage aufgeführten
Honorare durchführt.
Die Anlage zur dbb-Info mit den Honorarsätzen ist über die Vorsitzenden der
Bezirksgruppen in den Dienststellen erhältlich.
dbb-Info Nr. 63/2011 - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen kieferorthopädischer
Leistungen
hier:Der Berufsverband der Deutschen
Kieferorthopäden e. V. und das Bundesministerium des Innern haben eine
gemeinsame Information zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
kieferorthopädische Leistungen herausgegeben. Das Rundschreiben ist über die
Vorsitzenden der Bezirksgruppen in den Dienststellen erhältlich.
dbb-Info Nr. 59/2011 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Insulinanaloga
hier: Das Bundesministerium des Innern hat durch
Rundschreiben die Beihilfefähigkeit zu Insulinanaloga konkretisiert.
Nach § 22 Absatz 4 BBhV in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur
Bundesbeihilfeverordnung sind Aufwendungen für kurzwirksame Insulinanaloga zur
Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 nicht beihilfefähig, wenn sie mit
Mehrkosten im Vergleich zu kurz wirksamem Humaninsulin verbunden sind. Da
Insulinanaloga teurer sind als entsprechendes kurzwirksames Humaninsulin war die
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Insulinanaloga bei Diabetes mellitus Typ
2 bisher grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausnahmetatbestände nach Anhang 5 Nr.
1 Satz 5 sind als Ausnahme eng auszulegen und nur selten erfüllt.
Mit Rundschreiben vom 28.09.2011 (Az.: D 6 – 213 106-2/11) hat das
Bundesministerium des Innern nunmehr den Abschluss eines Rabattvertrages mit der
Berlin-Chemie AG bekannt gegeben. Damit kommen unterschiedliche von dieser Firma
bereitgestellte Insulinanaloga-Produkte für eine Beihilfefähigkeit in Frage.
Eine weitergehende Beratung zu den konkret beihilfefähigen Präparaten kann durch
die jeweilige Beihilfestelle erfolgen.
dbb-Info Nr. 53/2011 - Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium
unmittelbar nach Schulabschluss in voller Höhe abziehbar
hier: Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen
vom 28.07.2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) entschieden, dass das seit 2004
geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung
einer Abziehbarkeit selbst dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige
diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung
aufgenommen hatte.
Der BFH hat nun entschieden, dass aus § 12 Nr. 5 EStG kein generelles
Abzugsverbot hervor gehe. Die Norm regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium
bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nicht
abgezogen werden dürften, wenn in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes
bestimmt sei. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt jedoch, dass Aufwendungen dann als
Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und
Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt.
Da aber in beiden Fällen die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die
spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst seien, könnten diese auch als
vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.
dbb-Info Nr. 49/2011 - Beihilferecht des Bundes - hier: Zweite Verordnung zur
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
hier: Die Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom
13. Juli 2011 ist am 25. Juli 2011 im Bundesgesetzblatt (S. 1.394) verkündet
worden.
Mit der Verordnung werden in der
Bundesbeihilfeverordnung die Regelungen, die sich auf die Ehe beziehen, auf
Lebenspartnerschaften übertragen. Daneben werden die notwendigen Voraussetzungen
geschaffen, damit die Beihilfefestsetzungsstellen die Abschläge für
Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel gegenüber den
pharmazeutischen Unternehmen geltend machen können.
dbb-Info Nr. 48/2011 - Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.07.2011 zum
Verbot der Diskriminierung wegen Alters im Zusammenhang mit der zwangsweisen
Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres
(Az.: C-159/10 und C-160/10)
hier: Der Europäische Gerichtshof hat in einem
Vorabentscheidungsverfahren mit o. g. Urteil festgestellt, dass die Ablehnung
zweier Anträge von Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandes um ein weiteres
Jahr nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und damit deren zwangsweise
Versetzung in den Ruhestand europäischen Regelungen nicht widerspricht.
dbb-Info Nr. 46/2011 - Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
abziehbar
hier: Der Bundesfinanzhof hat mit dem am 13.
Juli 2011 veröffentlichten Urteil vom 12. Mai 2011 entschieden, dass
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer
abziehbar sind, soweit der Erfolg des Zivilprozesses zumindest ebenso
wahrscheinlich war wie ein Misserfolg (AZ: VI R 42/10).
Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung nun
aufgegeben und festgestellt, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand
des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden
können. Einschränkend hat der BFH darauf hingewiesen, dass derartige
Aufwendungen nur abziehbar seien, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht
auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Zur Verdeutlichung führte der
BFH weiter aus, dass die Unausweichlichkeit der Aufwendungen dann bestehe, wenn
der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein
Misserfolg sei.
dbb-Info Nr 35/2011 - Sitzung des dbb Bundeshauptvorstandes vom 06. bis 07. Juni
2011 in Saarbrücken
hier: Der Bundeshauptvorstand ist vom 06. bis zum
07. Juni 2011 in Saarbrücken zu seiner turnusgemäßen Frühjahrssitzung
zusammengekommen. Dabei standen folgende Themen auf der Tagesordnung:
1. Nachwahl eines stellvertretenden Bundesvorsitzenden
2. Urlaubsansprüche nach Elternzeit und bei Übergabe zur Teilzeit
3. Ausgleich von Bereitschaftsdienstzeiten
4. Streikrecht für Beamte
5. Zukunftssichere Versorgung
6. Stärkung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung
7. Beteiligungsrechte des Personalrats zum Schutz der Beschäftigten bei
Maßnahmen der Dienststelle zur Korruptionsbekämpfung
8. Positionen des dbb zur Befristung von Arbeitsverhältnissen
9. Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
10. Steuervereinfachungsgesetz 2011
11. Umsatzsteuerreform
12. Positionen des dbb zu möglichen Öffnungsklauseln in der GOZ/GOÄ
13. Positionen des dbb zu Plänen für eine Bürgerversicherung
14. Sechster Altenbericht „Altersbilder in der Gesellschaft“
15. Soziale Dimension des EU-Binnenmarkts
16. Europäischer Bildungsraum 2020
17. Dioxinskandal – die rechtlichen Folgen
18. Personalsituation in technischen Verwaltungen
19. Reform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
20. Ausstattung des Straßenbetriebsdienstes mit Digitalfunk
21. Verzicht auf den Richtervorbehalt bei der strafprozessualen Anordnung einer
Blutentnahme
22. Ausbildungskonzept für die soziale Arbeit
23. Weitere Beratungsgegenstände
dbb-Info Nr. 30/2011 - Urteil
des Bundessozialgerichts zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget
hier: Das Bundessozialgericht hat die Rechte behinderter Menschen
auf Leistungen zur Teilhabe in Form des trägerübergreifenden „Persönlichen
Budgets“ nach § 17 SGB IX mit Urteil vom 11.5.2011 gestärkt (Az. B 5 R 54/10 R).
Mit dem 2008 verbindlich eingeführten Persönlichen Budget sollen die
Teilhabeleistungen der unterschiedlichen Rehabilitationsträger gebündelt und als
Geldbetrag aus einer Hand an den Leistungsberechtigten ausgezahlt werden. Somit
hat der Budgetnehmer nur einen Ansprechpartner und muss sich nicht wegen jeder
Teilleistung mit einem anderen Träger auseinander setzen. Sollte der erste
angesprochene Träger für die Leistung nicht zuständig sein, leitet er den Antrag
dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser steht
dann in der Pflicht, den Sachverhalt umfassend zu prüfen, unabhängig davon, ob
er tatsächlich für die beantragte Leistung zuständig ist.